Was sind Abschreibungen?

Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens machen für viele Selbstständige häufig eine nennenswerte Größenordnung aus. Immobilien, Büroausstattung, Fahrzeuge und Co. werden allerdings regelmäßig genutzt und verlieren so mehr und mehr an Wert. Dadurch entsteht dem Unternehmen nach betriebswirtschaftlichem Verständnis ein Aufwand, denn jeder Wertgegenstand muss irgendwann ersetzt werden. Dieser Aufwand wird in Form einer Abschreibung in der Bilanz berücksichtigt. Mit ein wenig Hintergrundwissen lässt sich die Abschreibung selbst berechnen.

Abschreibungen sind Wertminderungen auf Vermögen

Im betriebswirtschaftlichen Sinn ist eine Abschreibung als Wertminderung auf Gegenstände aus dem Anlage- oder Umlaufvermögen definiert. Wenn du für deine Firma eine Büroausstattung, Computer oder ein Auto kaufst und diese Gegenstände regelmäßig für die Arbeit nutzt, reduziert sich im Lauf der Zeit der Wert dieser Gegenstände. Das Auto bekommt Kratzer, Motor, Bremsen und Reifen verschleißen. An einem Büroschrank verzieht sich eine Tür, ein Griff wird beschädigt. Der Computer wird langsamer, seine Rechenkapazität nimmt ab. Irgendwann musst du diese Gegenstände ersetzen. Als Selbstständiger darfst du für jedes Wirtschaftsgut eine Wertminderung in deiner Bilanz ansetzen. Sie entspricht einem Aufwand und wird deshalb in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung erfasst. Häufig wird auch die Abkürzung AfA verwendet, sie bedeutet “Absetzung für Abnutzung”.

Vorwort zu steuerlichen Themen

Jede Hilfe in steuerlichen Dingen, sei es gegenüber Privatpersonen, Freiberuflern oder Unternehmern, ist den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten. Hierzu zählen unter anderem Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Lohnsteuerhilfevereine. Die nachfolgenden Informationen stellen die Thematik Abschreibungen ausschließlich grundlegend dar. Bist du dir anschließend noch unsicher, ob du alles richtig verstanden hast, solltest du einen Besuch bei deinem Berater in Erwägung ziehen.

Sind Abschreibungen zwingend durchzuführen?

Gerade wenn du in einem Jahr einen besonders hohen Gewinn mit deinem Unternehmen erzielst, könntest du auf die Idee kommen, die daraus resultierende Steuerlast durch die Anschaffung besonders vieler und teurer Gegenstände zu senken. Grundsätzlich steht dir diese Möglichkeit auch zu und bereits im Jahr der Anschaffung wirken sich die Abschreibungen auf diese Güter gewinnmindernd aus. Du hast allerdings kein Wahlrecht im Hinblick auf die durchzuführenden Abschreibungen.

Mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter und der Gegenstände, für welche die sogenannte Pool-Lösung gelten kann, musst du die aufzuwendenden Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zwingend stückweise über einen längeren Zeitraum hinweg abschreiben. So erfasst du die Wertminderung zwar in voller Höhe, jedoch verteilst du sie auf die Nutzungsdauer deiner betrieblichen Vermögensgegenstände.

Wie wirken sich Abschreibungen steuerlich aus?

Alle Abschreibungen auf die Wirtschaftsgüter deines Betriebes musst du in deiner Gewinn-und-Verlust-Rechnung verbuchen. Die auch als Absetzung für Abnutzung (kurz: Afa) bezeichneten Aufwendungen schmälern den Gewinn deines Unternehmens und sorgen für eine geringere Steuerlast. Damit du als Unternehmer die zu zahlende Steuer nicht in eigenem Ermessen durch Abschreibungen beeinflussen kannst, hat der Gesetzgeber für alle Wirtschaftsgüter die regulären Nutzungsdauern festgelegt. Sie sind in sogenannten Afa-Tabellen zusammengefasst.

Welche Werte werden abgeschrieben?

Abschreibungen musst du sowohl auf angeschaffte, wie auch auf selbst hergestellte Wirtschaftsgüter durchführen. Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der jährlichen Afa-Beträge sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Im Sinne des Rechnungswesens gehören zu den Anschaffungskosten die Kosten für den eigentlichen Erwerb eines Vermögensgegenstands, aber auch alle Aufwendungen, die du tätigen musst, um den Gegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Zu den Herstellungskosten gehören alle Aufwendungen, die du zur vollständigen Herstellung eines Wirtschaftsgutes aufbringen musst.

So berechnest du eine Abschreibung

Wenn du deine Buchführung selbst erstellst, möchtest du wissen, in welcher Höhe du die Gegenstände aus deinem Anlage- und Umlaufvermögen abschreiben darfst. Drei Informationen sind für dich maßgeblich, um die Abnutzung richtig zu berechnen. Dazu gehören:

  1. die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten
  2. die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts
  3. die Abschreibungsmethode

Was sich dahinter verbirgt, erfährst du in den nächsten Absätzen.

1. So berechnest du die Herstellungskosten

Die Basis für die Berechnung des Abschreibungsbetrags sind die Kosten für die Anschaffung. Sie sind mit den Kosten für die Herstellung gleichzusetzen, sofern du ein Wirtschaftsgut aus dem Umlaufvermögen abschreibst. In die Anschaffungskosten fließen alle Ausgaben ein, die mit der Anschaffung in einem direkten Zusammenhang stehen.

2. Was es mit der Nutzungsdauer auf sich hat

Die zweite Information für die korrekte Berechnung der AfA ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Über diesen Zeitraum setzt du eine jährliche Abschreibung an. Das heißt, du berechnest für jedes Jahr der Nutzung einen bestimmten Betrag, den du abschreibst. So verringert sich der Restwert deines Wirtschaftsguts Jahr für Jahr.

3. Welche Abschreibungsmethoden du kennen musst

Sind die Kosten für die Anschaffung und die Dauer der Nutzung ermittelt, legst du noch die Abschreibungsmethode fest. Zu unterscheiden sind in erster Linie die lineare Abschreibung und die degressive Abschreibung.

  • Bei der linearen Abschreibung schreibst du für jedes Jahr der Nutzung den gleichen Betrag für den Wertverlust ab. Der Restwert verringert sich somit linear. Hast du dir zum Beispiel ein Auto für 10.000 Euro angeschafft und setzt die Nutzungsdauer mit fünf Jahren an, errechnet sich ein jährlicher Abschreibungsbetrag in Höhe von 2.000 Euro.
  • Bei der degressiven AfA fällt der Abschreibungsbetrag pro Jahr.
  • Das Gegenteil der degressiven AfA ist die progressive Abschreibung. Hier steigt der Abschreibungsbetrag mit jedem Jahr der Nutzung.

Welche planmäßigen Abschreibungsmethoden gibt es?

Grundsätzlich gibt es für die planmäßige Abschreibung von Vermögenswerten die Methode der

  • linearen Abschreibung und der
  • degressiven Abschreibung.

Nach gegenwärtigem Rechtsstand ist die lineare Abschreibung die derzeit einzige erlaubte Abschreibungsmethode in Deutschland. Die Wertminderung neu angeschaffter Wirtschaftsgüter darf weder durch eine degressive, noch durch eine leistungsbezogene Abschreibung erfasst werden.

Lineare Abschreibung

Durch die lineare Abschreibung schreibst du Vermögensgegenstände linear, also in gleichbleibenden Beträgen, ab. Um den jährlichen Abschreibungsbetrag zu ermitteln, musst du die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gutes durch die reguläre Nutzungsdauer aus der Afa-Tabelle teilen. Das Ergebnis erfasst du jährlich als Aufwand in deiner Buchhaltung. Die lineare Abschreibung wendest du bei beweglichen Wirtschaftsgütern genauso an, wie bei Immobilien und Grundstücken. Sie gilt darüber hinaus auch für immaterielle Wirtschaftsgüter, wie beispielsweise Softwares. Bei Gebäuden wird generell eine Nutzungsdauer von 50 Jahren unterstellt. Der jährliche AfA-Satz liegt hier entsprechend bei 2 Prozent. Allerdings sind hier Ausnahmen zu beachten.

Degressive Abschreibung

Die degressive Abschreibung ist seit dem 1. Januar 2011 für neu angeschaffte Wirtschaftsgüter nicht mehr zulässig. Sie soll hier dennoch kurz erwähnt werden, da es bis zu diesem Datum vollkommen üblich war, Anlagegüter degressiv abzuschreiben. Der jährliche Abschreibungsbetrag ergibt sich bei dieser Methode durch die Berechnung eines festgelegten Prozentsatzes auf den jeweiligen (Rest-)Buchwert des Gutes. Da sich der Restbuchwert hierdurch in jedem Jahr reduziert hat, wurden die Abschreibungsbeträge von Jahr zu Jahr niedriger. Formen der degressiven Abschreibung sind die geometrisch-degressive Abschreibung sowie die arithmetisch-degressive Abschreibung. Hier stellt wiederum die digitale Abschreibung eine Sonderform dar.

Ab wann musst du planmäßige Abschreibungen durchführen?

Nach dem Einkommensteuergesetz müssen Vermögensgegenstände ab dem Monat, in dem du sie erworben oder hergestellt hast, von dir abgeschrieben werden. Dabei setzt du für jeden angefangenen Monat 1/12 des jährlichen Afa-Betrages an. Solltest du ein Wirtschaftsgut vorzeitig – also vor dem Ende der regulären Nutzungsdauer – verkaufen, musst du den Afa-Betrag für das Jahr der Veräußerung zeitanteilig berechnen.

Was sind außerplanmäßige Abschreibungen?

Durch außerplanmäßige Abschreibungen erfasst du in der Buchhaltung deines Unternehmens außerplanmäßig eintretende Wertminderungen. Hierzu gehören alle Wertminderungen, die außerhalb der planmäßigen Nutzung deiner Wirtschaftsgüter entstanden sind. Dies können unter anderem sein:

  • Beschädigungen durch Unwetter, Unfälle, höhere Gewalt
  • Zerstörung von Gebäudeteilen
  • unvorhersehbarer Wertverlust eines Rechts oder Patents

Im Steuerrecht wird eine außerplanmäßige Abschreibung übrigens mit dem Begriff Teilwertabschreibung bezeichnet. Hierbei erfolgt die Abschreibung auf den sogenannten Teilwert.

Welche Besonderheiten gibt es?

Grundsätzlich musst du Abschreibungen in Abhängigkeit von der Nutzungsdauer der jeweiligen Anlagegüter durchführen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und die sogenannte Pool-Lösung stellen Ausnahmen dar.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Eine Besonderheit gilt bei der buchhalterischen Erfassung von Wirtschaftsgütern, die sowohl beweglich wie auch selbstständig nutzbar sind und deren Wert ohne Vorsteuer 800 Euro (bis 2017: 410 Euro) nicht übersteigt. Diese als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bezeichneten Gegenstände dürfen von dir bereits im Jahr der Anschaffung komplett abgeschrieben werden. Wahlweise kannst du die Afa auch über die Nutzungsdauer verteilen.

Pool-Lösung

Bei der sogenannten Pool-Lösung fasst du Wirtschaftsgüter mit einem Wert von mehr als 150 und weniger als 1.000 Euro in einem Pool zusammen. Die Abschreibung des gesamten Pools führst du anschließend pauschal über einen Zeitraum von fünf Jahren durch.

Du hast die Wahl: lineare Afa, GWG oder Pool-Lösung

Du musst dich für eine der beiden dargestellten Abschreibungsmethoden entscheiden. Es ist nicht zulässig, dass du Wirtschaftsgüter bis zum Wert von 800 Euro als GWGs sofort abschreibst und Güter zwischen 800 und 1.000 Euro im Pool zusammenfasst.

An einem einfachen Beispiel wird deutlich, wie sich die unterschiedliche Abschreibung eines Vermögensgegenstands auf deinen Unternehmensgewinn auswirken kann. Nehmen wir an, du schaffst für deinen Betrieb ein neues Laptop für 450 Euro netto an. Laut Afa-Tabelle beträgt die Nutzungsdauer 3 Jahre. Damit ergäben sich als Aufwand

  • 90 Euro pro Jahr, wenn du die Pool-Lösung anwendest (Afa über 5 Jahre)
  • 150 Euro pro Jahr, wenn du regulär über 3 Jahre nach Afa-Tabelle abschreibst
  • 450 Euro im Jahr der Anschaffung, wenn du das Laptop als GWG behandelst.

Welche Abschreibungsmethode ist für dich die richtige?

Grundsätzlich lässt dir der Gesetzgeber ab dem 1. Januar 2011 keine Wahl. Betriebliche Vermögensgegenstände müssen von dir linear abgeschrieben werden. Einzig interessant und mit einem gewissen Wahlrecht verbunden ist die Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern, die nur einen geringen Wert haben.

Gerade wenn du dein Unternehmen neu gegründet hast, kann sich die Wahl der am besten geeigneten Abschreibungsmethode direkt steuerlich auswirken. In der Regel sind die Erträge eines Betriebes in den ersten Jahren noch relativ gering. Da kann es steuerlich sinnvoll sein, den Aufwand entsprechend niedrig zu halten. So kann hier die lineare Abschreibung in jährlich gleichbleibenden Beträgen günstiger sein als die Abschreibung von GWGs oder die Pool-Lösung.

Dein Geschäftskonto für einfache Buchhaltung

Verwalte Ausgaben und vereinfache deine Buchhaltung – mit dem Holvi Geschäftskonto.

  • Belege speichern
  • USt und Gewinn in Echtzeit
  • Schnittstellen zu DATEV & lexoffice

Buchhaltung online

Holvi gibt es für diese Unternehmensformen:
Freiberufler*innen, Einzelunternehmen und Gewerbe (jeweils ohne Eintrag ins Handelsregister, keine GbRs);
GmbHs und UGs (auch in Gründung).

Alle hier genannten Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Wir weisen jedoch daraufhin, dass wir keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der gemachten Angaben übernehmen können. Insbesondere ersetzt dieser Inhalt keine rechtliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall. Für eine Beratung in rechtlichen oder steuerlichen Angelegenheiten wende dich bitte an einen Anwalt oder Steuerberater deines Vertrauens.