Infos zur Partnerschafts-Gesellschaft (PartG)

Da gemeinsam vieles leichter geht, hat der Gesetzgeber auch für Freiberufler*innen Möglichkeiten geschaffen, sich mit Gleichgesinnten zusammenzuschließen, um berufliche Ziele zu erreichen. Bei einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) denken die meisten zwar zuerst an Anwälte, tatsächlich steht diese Rechtsform aber zahlreichen freien Berufen offen. Dieser Artikel klärt dich über die Rechtsform PartG auf, weist dich auf Besonderheiten hin und liefert dir die wichtigsten Informationen zur Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft.

Was ist eine Partnerschaftsgesellschaft?

Die Partnerschaftsgesellschaft bezeichnet eine Rechtsform, die Angehörige freier Berufe wählen können, um ihren Beruf auszuüben. Möglich sind dabei sowohl Kooperationen von Personen desselben Berufs als auch eine Zusammenarbeit von Personen unterschiedlicher Berufe, die sich bestmöglich ergänzen. Übrigens: Eine bloße Kapitalbeteiligung ist nicht möglich.

Am ehesten vergleichbar ist diese Gesellschaftsform mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – allerdings mit dem Unterschied, dass die PartG die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung eröffnet. Mit der offenen Handelsgesellschaft (OHG) verbindet die PartG, dass sie namensrechtsfähig und grundbuchfähig ist sowie als teilrechtsfähig gilt. Sie kann klagen und verklagt, ihr Vermögen vollstreckt werden.

Ausdrückliches Ziel des Gesetzgebers war es bereits bei der erstmaligen Einführung der PartG 1994, Freiberufler*innen eine auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Gesellschaftsform zur Verfügung zu stellen. Diese sollte einerseits dem jeweiligen traditionell bewährten Berufsbild Rechnung tragen und andererseits die Möglichkeit zu modernen, flexiblen Kooperationen eröffnen. Als Rechtsgrundlage gilt das zuletzt 2015 aktualisierte Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), das seine Ergänzung in den §§ 705-740 BGB sowie den §§ 105-160 HGB findet.

Was muss ich beim Namen beachten?

Da der Gesetzgeber verfügt hat, dass Partnerschaftsgesellschaften als solche erkennbar sein müssen, gelten bei der Wahl des Firmennamen besondere Vorgaben nach § 2 PartGG. Vorgesehen ist, dass der Name der Partnerschaft mindestens die folgenden Angaben enthalten muss:

  • der Name mindestens eines Partners
  • die Bezeichnung aller in der Gesellschaft vertretenen Berufe
  • der Zusatz „Partnerschaft“ oder „und Partner“

Auf Vornamen kannst du dabei verzichten. Im Extremfall führt der Partnerschaftsname alle Namen sämtlicher Partner auf. Was in der Theorie fair klingt, ist in der Praxis vor allem bei größeren Gesellschaften nicht praktikabel, da der Gesellschaftsname damit absurd in die Länge gezogen würde. Häufiger in der Praxis anzutreffen ist daher diese Variante:

Beispiel: Dr. Müller, Dr. Schulze und Partner, Rechtsanwalt und Steuerberater.

Wer darf eine PartG gründen?

Die Gründungsvoraussetzungen regelt § 1 PartGG, der damit auch beantwortet, wer eine Partnerschaftsgesellschaft gründen darf. Zum berechtigten Personenkreis zählen:

  • ausschließlich natürliche Personen,
  • die einem freien Beruf nachgehen
  • und dabei kein Handelsgewerbe ausüben.

Beachten solltest du, dass der Zusammenschluss durch Vorschriften einzelner Berufe (zum Beispiel bei Anwälten) eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen sein kann. Entsprechende Informationen liefern dir etwa zuständige Kammern wie die IHK/HWK.

Besonders gut eignet sich die Partnerschaftsgesellschaft für hochspezialisierte Freiberufler, die mit anderen Spezialisten in Teams kooperieren, um beispielsweise Lösungen aus einer Hand anbieten zu können.

Was sind freie Berufe nach §1 Abs. 2 PartGG?

Zu den Gründungsvoraussetzungen zählt unter anderem eine freiberufliche Tätigkeit – aber was genau meint der Gesetzgeber damit? Konkret wird er in dieser Hinsicht in § 1 Abs. 2 PartGG: Freiberufler erbringen eigenverantwortliche, fachlich unabhängige und persönliche Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und Allgemeinheit. Grundlage ihres Schaffens ist eine besondere berufliche Qualifikation oder schöpferische Begabung. Konkret zählen zu den freien Berufen:

  • Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Diplom-Psychologen
  • Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure
  • Rechtsanwälte, Patentanwälte
  • Steuerbevollmächtigte, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer/Revisoren sowie Wirtschaftsprüfer
  • Ingenieure und Architekten
  • Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnliche
  • Lehrer und Erzieher
  • Handelschemiker, Lotsen, hauptberufliche Sachverständige
  • Künstler, Schriftsteller und Wissenschaftler

Wer vertritt die Partnerschaftsgesellschaft nach innen und außen?

Wer die Gesellschaft nach innen und außen vertreten darf, bleibt im Grunde den Partnern selbst überlassen – das PartGG enthält dazu kaum Regelungen. Festzuhalten ist, dass grundsätzlich alle Partner berechtigt und verpflichtet sind, die Geschäfte zu führen. Der Partnerschaftsvertrag kann einzelne Partner lediglich von der Führung der sonstigen Geschäfte ausschließen. Die Führung der freiberuflichen Aufgaben kannst du aber im Prinzip nicht abgeben. Mit anderen Worten: Grundsätzlich die Geschäftsführung an einen Partner zu delegieren ist nicht vorgesehen. Möglich ist es allerdings, einzelnen Partnern bestimmte Aufgabenbereiche innerhalb der Gesellschaft zu übertragen. Entsprechende Grundlagen werden entweder durch den Partnerschaftsvertrag geschaffen oder es gelten die Vorschriften des HGB.

Im Außenverhältnis gilt grundsätzlich die Einzelvertretungsbefugnis – jeder Gesellschafter darf die PartG unbeschränkt nach außen vertreten. Es ist allerdings möglich, diese Rechte im Partnerschaftsvertrag einzuschränken. Darüber hinaus finden die Vorschriften des HGB Anwendung. Übrigens: Eine Prokura kannst du nicht erteilen, weil das deinem Status als Freiberufler widerspricht.

Haftungsfragen in der PartG

Eine Besonderheit der Partnerschaftsgesellschaft ist, dass in Haftungsfragen grundsätzlich nicht nur das Gesellschaftsvermögen heranzuziehen ist – sondern auch das Privatvermögen der Partner (§ 8 Abs. 1 PartGG). Alle Partner haften gesamtschuldnerisch und persönlich. Aber, sobald nur einzelne Partner einen Auftrag bearbeitet haben, haften auch nur diese für berufliche Fehler (Haftungskonzentration). Unterstützung bietet § 8 Abs. 3 PartGG, der es erlaubt, die Ansprüche aus Schäden aufgrund von fehlerhafter Berufsausübung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen. Voraussetzung dafür ist allerdings der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung – der Haftungs-Höchstbetrag beläuft sich in dem Fall auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.

Beachten solltest du, dass Haftungsfragen auch im Partnerschaftsvertrag geregelt werden können. Zudem gilt: Ist deine Haftung bedingt durch eine Verordnung oder ein Berufsgesetz beschränkt, bist du in jedem Fall verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.

Sonderfall PartG mbB

Einen Sonderfall der Partnerschaftsgesellschaft stellt die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) dar. Diese Gesellschaftsform unterscheidet sich von der „einfachen“ Variante dadurch, dass die PartG mbB das Privatvermögen der Partner schützt. Die Gesellschaft ist lediglich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen die für die gesamte Partnerschaft gilt. Zu beachten sind ggf. Mindestversicherungssummen. Die Haftung ist auf die Höhe der Versicherungssumme beschränkt.

Buchführung und Steuern in der Partnerschaftsgesellschaft

Partnerschaftsgesellschaften gehen per Definition keiner kaufmännischen Tätigkeit nach – und das vereinfacht die Buchführung erheblich. Buchführungspflichten und Bilanzierungspflichten entfallen damit, lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) muss die Höhe von Umsatz und Gewinn nachweisen. Davon unberührt bleibt natürlich die freiwillige Bilanzierung.

Hinsichtlich der Besteuerung ist zu beachten, dass die PartG kein eigenständiges Steuersubjekt ist. Daraus ergibt sich das Prinzip der Einzelbesteuerung: Einkommensteuerpflichtig sind die natürlichen Personen, also jeder einzelne Partner, nicht aber die Gesellschaft. Da die Partnerschaft als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gilt ist sie zur Feststellung und Entrichtung von Umsatzsteuer verpflichtet. Dafür entfallen Gewerbe- und Körperschaftssteuer – zumindest dann, wenn keine berufsfremden Personen an der Gesellschaft beteiligt sind.

Wie gründe ich eine Partnerschaftsgesellschaft?

Eine PartG zu gründen ist relativ einfach und schnell möglich. Ein Mindestkapital wird nicht benötigt, der Gesetzgeber schreibt allerdings einen Partnerschaftsvertrag in Schriftform vor. Beinhalten muss dieser Vertrag gemäß § 3 PartGG mindestens:

  • den Namen und Sitz der Partnerschaft
  • die Namen und Vornamen sowie den jeweiligen Beruf und Wohnort der Partner
  • den Gegenstand der Partnerschaft

Beachten solltest du die Vorgaben des Berufsrechts, das zum Beispiel den Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit anderen Berufsangehörigen eingeschränkt. Notariell beglaubigt werden muss der Vertrag nur in Ausnahmefällen, etwa bei der Übertragung von Immobilien. Dennoch wirst du einen Notar benötigen – dann nämlich, wenn die Gesellschaft im Partnerschaftsregister eingetragen wird. Der Eintrag in das Register ist obligatorisch, um Aufwand und Kosten kommst du also nicht herum.

Die Anmeldung im Partnerschaftsregister erfordert ebenso die Anwesenheit aller Partner wie spätere Änderungen oder die Auflösung der Partnerschaft. Bei der Anmeldung anzugeben sind vor allem:

  • Name und Sitz sowie Gegenstand der Partnerschaft
  • die Berufsbezeichnung aller Freiberufler
  • Name, Vorname, Geburtstag und Wohnort aller Partner
  • Informationen zur Vertretungsvollmacht

Sämtliche vertretungsberechtigte Partner müssen den Vertrag unterzeichnen, damit dieser wirksam werden kann. Die formale Gründung ist mit dem kostenpflichtigen Eintrag ins Partnerschaftsregister am zuständigen Registergericht abgeschlossen. In der Regel handelt es sich dabei um das Amtsgericht am Standort der Gesellschaft.

Die größten Vor- und Nachteile der PartG

Sorgfältig geplant und durchgeführt überzeugt die Partnerschaftsgesellschaft zahlreiche freiberuflich Tätige, vor allem Ärzte, mit ihren Haftungsbeschränkungen und steuerlichen beziehungsweise buchhalterischen Vorteilen. Die Gesellschaftsform selbst kann die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Mitbewerbern verbessern und neue Aufgabenbereiche erschließen. Darüber hinaus punktet diese Form des Zusammenschlusses freiberuflich Tätiger mit den folgenden Vorteilen:

  • Gründung beziehungsweise Zusammenschluss ohne Mindestkapital
  • einfache Steuerdeklaration: Verzicht auf Bilanzerstellung und Buchführungspflicht
  • Gewerbeertragssteuer und Körperschaftssteuer entfallen
  • geschützter, im öffentlichen Register geführter Name, der volle Rechtsfähigkeit garantiert
  • Registereintrag, der die Unternehmung aufwertet und auf amtlichem Wege aufgrund von Publikationspflichten des Gerichtes bekannt macht

Dem gegenüber stehen allerdings auch ein paar Nachteile, die du zumindest nicht aus den Augen verlieren solltest. Dazu zählen vor allem:

  • unvermeidbare Notar- und Gerichtskosten für die erstmalige Registrierung, aber auch für jede Änderung oder die Löschung im Partnerschaftsregister
  • (noch) relativ unbekannte Unternehmensform, die bei potenziellen Kunden und Geschäftspartnern gegebenenfalls zu Rückfragen führt
  • persönliche Haftung mit Privatvermögen
  • eine Trennung zwischen Beteiligung und Geschäftsführung ist praktisch nicht möglich
  • es bestehen höhere formale Anforderungen als an Freiberufler, die allein tätig sind

Alle hier genannten Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Wir weisen jedoch daraufhin, dass wir keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der gemachten Angaben übernehmen können. Insbesondere ersetzt dieser Inhalt keine rechtliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall. Für eine Beratung in rechtlichen oder steuerlichen Angelegenheiten wende dich bitte an einen Anwalt oder Steuerberater deines Vertrauens.