Steuern für Selbstständige – alle Steuerarten im Überblick

Wer in die Selbstständigkeit startet, sollte sich von Beginn an mit dem Thema Steuern befassen. Abhängig von deiner Rechtsform und der Größe deiner Firma wirst du unterschiedliche Steuern an den Staat abführen. Wichtig ist, sich direkt bei der Gründung deines Betriebs mit den Arten und der Höhe deiner individuellen Steuerlast zu befassen. In diesem Artikel erhältst du einen Überblick, welche Steuern grundsätzlich für dein Unternehmen anfallen können.

Welche Steuern zahlen Selbstständige und Freelancer?

Welche Steuern du als Selbstständige*r zahlst, hängt von der Art deiner Tätigkeit und deiner Rechtsform ab. Als Freiberufler, Einzelunternehmer oder in Form einer Personengesellschaft wirst du dich mit drei Steuerarten befassen müssen. Diese sind:

  1. Einkommensteuer
  2. Gewerbesteuer
  3. Umsatzsteuer

Das Thema Gewerbesteuer fällt für dich heraus, wenn du mit deiner Tätigkeit zu den freien Berufen gezählt wirst. Die drei Steuerarten werden in diesem Artikel ausführlich betrachtet, da die meisten Gründer als Freelancer oder Selbstständige eine der oben genannten Rechtsformen annehmen. Alternativ ist die Gründung einer Kapitalgesellschaft denkbar, für die andere Arten der Versteuerung gelten. Diese sollen nur kurz angesprochen und dargestellt werden.

1. Die Einkommensteuer

Die Einkommensteuer gehört zu den bekanntesten Steuern hierzulande und ist nicht nur von Unternehmen oder Selbstständigen zu entrichten. Selbst wenn du angestellt arbeitest, wird die Einkommensteuer als Lohnsteuer eingezogen. Wie es der Name bereits sagt, wird dein Einkommen versteuert, also der von dir erzielte Gewinn als Selbstständiger oder Freiberufler. Du hast bei ihr die Möglichkeit, Sonderausgaben von deinen Einnahmen abzuziehen und so deine Steuerlast zu reduzieren.

Wie wird die Einkommensteuer eingezogen?

Angestellte Arbeitnehmer, Freelancer oder Selbstständige wickeln die Versteuerung über die jährliche Einkommensteuererklärung ab. Für Angestellte ist diese optional. Sie können sich ohne Steuererklärung mit der eingezogenen Lohnsteuer zufriedengeben und nicht auf eine Rückzahlung durch die Anrechnung von Sonderausgaben hoffen.

Für Gewerbetreibende und Freiberufler sieht es anders aus. Hier gibt es keinen Arbeitgeber, der einen Lohn auszahlt und direkt die Lohnsteuer abführt. Stattdessen müssen Selbstständige und Freelancer jährlich bis zum 31. Mai die Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalender- oder Geschäftsjahr einreichen. Hierbei sind sämtliche Umsätze und Ausgaben sauber aufzuführen und zu belegen. Für Einnahmen aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit umfasst das Steuerformular spezielle Erfassungsbögen.

Gewerbetreibende müssen einen offiziellen Jahresabschluss vornehmen und eine Bilanz erstellen. Diese ist je nach Gesellschaftsform der Öffentlichkeit, Aktionären und anderen Gruppen vorzulegen. Freiberufler haben es leichter, hier reicht normalerweise die Erstellung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus. Auch diese ist ein Teil der Einkommensteuererklärung, um offiziell Einnahmen und Ausgaben zu belegen.

Orientiert an den Einnahmen des vorherigen Jahres wird der zu zahlende Steuerbetrag für das anstehende Geschäftsjahr festgelegt. Dieser wird anschließend quartalsweise eingezogen. Hierdurch können Selbstständige und Freiberufler gut einschätzen, ob sie bei der Einkommensteuererklärung eine Rück- oder Nachzahlung erwarten dürfen. Liegen die erzielten Umsätze abzüglich Ausgaben unter dem Gewinn des letzten Jahres, ist mit einer Rückzahlung inklusive neuer Festlegung der Vorauszahlungen zu rechnen. Bei einem gesteigerten Gewinn wirst du nachzahlen müssen, auch die Vorauszahlungen werden steigen.

Sind Besonderheiten zu beachten?

Unternehmer in einer Personengesellschaft sollten beachten, dass die Versteuerung nicht dem Unternehmen selbst gilt. Stattdessen werden die Gesellschafter des Betriebs einzeln bewertet, diese haben als natürliche Person in ihrer eigenen Steuererklärung den ihnen zustehenden Gewinn zu versteuern. Hiervon wird auch die Höhe der jeweils zu zahlenden Einkommensteuer beeinflusst. In jedem Fall ist von allen Gesellschaftern ein Aufschlag von 5,5 Prozent als Solidaritätszuschlag auf den persönlichen Steuersatz zu zahlen. Dies gilt natürlich auch für Einzelunternehmer und Freiberufler, die ohnehin eine individuelle und persönliche Steuererklärung erstellen.

Freibeträge bei der Einkommensteuer

Für die Einkommensteuer gilt ein Freibetrag von 8.400 Euro (Stand 2018). Erst oberhalb dieses Betrags wirst du auf deinen erzielten Gewinn Einkommensteuer zahlen müssen. Der Steuersatz ist progressiv angelegt, für höhere Einnahmen wird also ein höherer Steuersatz angerechnet. Der Prozentwert der Besteuerung bewegt sich zwischen 6 und 42 Prozent, die auf jeden verdienten Euro in einem gestaffelten System zu entrichten sind. Die manuelle Berechnung der individuellen Steuerlast ist eher kompliziert, aber möglich. Für einen grundlegenden Überblick ist die Website des Bundesministeriums für Finanzen zu empfehlen, auf der sich auch ein Einkommensteuer-Rechner finden lässt.

2. Die Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine wichtige Einnahmequelle für die Städte und Gemeinden in Deutschland. Sie wird am jeweiligen Unternehmenssitz erhoben, wobei es teilweise große Unterschiede im Hebesatz gibt. Manche Unternehmen machen hiervon abhängig, wohin sie ihren Firmensitz innerhalb deutscher Grenzen verlegen, um einen nicht zu hohen Gewerbesteuersatz dulden zu müssen. Vom Hauptberuf bis zur nebenberuflichen Selbstständigkeit wirst du nicht verhindern können, mit deinem Gewerbe diese Steuer abführen zu müssen.

Wie wird die Gewerbesteuer eingezogen?

Ähnlich wie bei der Einkommensteuer musst du für die Gewerbesteuer Vorauszahlungen im Abstand von drei Monaten leisten. Die Stichtage sind der 15. Februar, Mai, August und November. Die Höhe der Vorauszahlung orientiert sich an den Einnahmen und der angesetzten Steuer aus dem vorherigen Geschäftsjahr. Dieser Steuerbetrag wird geviertelt und zu den genannten Terminen anteilig eingezogen.

Im Rahmen deiner Steuererklärung oder des Jahresabschlusses mit Bilanzierung werden deiner steuerlichen Vorauszahlungen in jedem Jahr angepasst. Wenn dein Umsatz im letzten Geschäftsjahr gesunken ist, wirst du eine entsprechend niedrigere Vorauszahlung vornehmen müssen.

Müssen alle Selbstständigen Gewerbesteuer zahlen?

Wie der Name es andeutet, muss die Gewerbesteuer ausschließlich von allen Gewerbetreibenden gezahlt werden. Wenn du deiner Arbeit als Freiberufler nachgehst, bist du von der Gewerbesteuer befreit und musst dir keine Gedanken über diese Steuerart machen. Was zu den freien Berufen zählt, ist durch den Gesetzgeber im UStG festgelegt. Falls du unsicher bist, ob du als Freiberufler oder Gewerbe giltst, hilft dir das Gewerbeamt oder Finanzamt bei der richtigen Einschätzung weiter.

Sind Besonderheiten zu beachten?

Wichtigste Besonderheit ist der unterschiedliche Hebesatz, der abhängig von Stadt oder Gemeinde gilt. Zur Berechnung deiner steuerlichen Belastung wird dein Gewerbeertrag genommen und hiervon zunächst pauschal 3,5 Prozent berechnet. Dieser Wert wird mit dem jeweiligen Hebesatz multipliziert und ergibt die konkrete steuerliche Belastung. Der prozentuale Hebesatz bewegt sich in den meisten Gemeinden im Bereich mehrerer hundert Prozent. Auf der Website deiner Kommune findest du den aktuellen Hebesatz, der gelegentlich angepasst wird. Deine konkrete Steuerbelastung bei der Gewerbesteuer kannst du so einfach selbst berechnen.

Freibeträge bei der Gewerbesteuer

Gewerbesteuer musst du nicht ab dem ersten Euro deiner unternehmerischen Tätigkeit zahlen. Stattdessen gewährt der Gesetzgeber einen Freibetrag von 24.500 Euro. Deine Gewinne unterhalb dieses Grenzbetrags bleiben von der Versteuerung verschont, was gerade kleinen Unternehmern entgegenkommt. Zwar müssen diese offiziell Gewerbesteuer zahlen und eine entsprechende Steuererklärung im Rahmen der Einkommensteuererklärung einreichen. Bei Unterschreiten des Grenzbetrags ist jedoch keine Steuerzahlung zu fürchten.

3. Die Umsatzsteuer

Wann immer es zum Verkauf von Waren oder der Erbringung einer Dienstleistung kommt, muss bei der Abrechnung Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ausgewiesen werden. Sie ist auf allen Produkten des freien Handels zu finden und hierdurch auch vom privaten Verbraucher zu zahlen. Unternehmer haben durch den Charakter als Vorsteuer die Möglichkeit, selbst gezahlte und ausgewiesene Umsatzsteuer auf eigenen Rechnungen zu verrechnen. Außerdem gibt es die Möglichkeit, sie je nach Kunde und Größe des Unternehmens gar nicht erst auszuweisen.

Wie wird die Umsatzsteuer eingezogen?

Die Steuer ist ein fester Bestandteil all deiner Rechnungen. Sie muss gesondert auf deinen Rechnungsschreiben angegeben werden. Hier gibst du zunächst den Nettobetrag an und führst gesondert auf, wie hoch die Umsatzsteuer hierauf in Euro ist. Abschließend präsentierst du auf der Abrechnung den Bruttobetrag, den der Rechnungsempfänger zu überweisen hat. Der Standardsteuersatz liegt bei 19 Prozent, für einzelne Waren wie viele Lebensmittel oder landwirtschaftliche Produkte gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent.

Eingezogen wird die Steuer zunächst im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Abhängig von deinen Jahreseinnahmen musst du diese monatlich, quartalsweise oder jährlich erstellen. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ersetzt nicht die jährliche Steuererklärung für die Mehrwertsteuer, die du gesondert erstellen musst. Falls du alle Rechnungen sauber erstellt und die Steuer korrekt abgeführt hast, endet diese Steuererklärung mit einer Nullsumme.

Müssen alle Selbstständigen und Freelancer Mehrwertsteuer zahlen?

Grundsätzlich gibt es keine Ausnahme für die Ausweisung von Mehrwertsteuer auf deinen Rechnungsschreiben. Freelancer müssen diese genauso ausweisen wie Einzelunternehmer, Kleinunternehmen und Großkonzerne. Schließlich erzielst du in allen denkbaren Rechtsformen einen Umsatz, den du mit der entsprechenden Steuer belegen musst. Wichtig ist, dich im Vorfeld über den korrekten Steuersatz zu informieren. Wenn du zum Beispiel den ermäßigten Steuersatz anwendest und eigentlich die volle Steuer zahlen müsstest, kann das Finanzamt den Differenzbetrag aus deinen Nettoeinnahmen einfordern.

Es gibt zwei Sondersituationen, in denen du auf das Ausweisen der Mehrwertsteuer auf deinen Rechnungen verzichten kannst. Die Regelung kannst du nutzen, um steuerliche Vorteile geltend zu machen oder dir die Formalitäten rund um die Steuererhebung zu ersparen. Diese beiden wichtigsten Ausnahmen lernst du im Folgenden genauer kennen.

Die Kleinunternehmer-Regelung richtig anwenden

Eine Ausweisung der Umsatzsteuer ist als Kleinunternehmer nicht notwendig, kann aber auf freiwilliger Basis erfolgen. Um als Kleinunternehmen im Sinne des UStG zu gelten, darfst du im abgelaufenen Geschäftsjahr maximal 22.000 Euro Umsatz erzielt haben und im aktuellen Jahr maximal 50.000 Euro Umsatz erzielen. Gib in diesem Fall in deinen Rechnungsschreiben an, dass du aufgrund § 19 Absatz 1 UStG nicht zur Ausweisung von Umsatzsteuer verpflichtet bist.

Wenn du als Kleinunternehmer freiwillig Mehrwertsteuer abführen möchtest, teile dies dem Finanzamt bei der Aufnahme deiner selbstständigen Tätigkeit mit. In diesem Fall wird dir neben deiner regulären Steuernummer eine Umsatzsteuer-ID zugeteilt. Wenn du dich einmal freiwillig für die Umsatzsteuer-Ausweisung entschieden hast, kannst du nicht mehr in die Befreiung zurückwechseln.

Die meisten Kleinunternehmer nutzen die entsprechende Regelung, eine freiwillige Ausweisung der Umsatzsteuer ergibt in Einzelfällen Sinn. So wirst du zum Beispiel bei deiner Existenzgründung einige Investitionen vornehmen müssen. Diese kannst du als Betriebsausgabe geltend machen, ohne eigene Umsatzsteuernummer wird dich jedoch der gesamte Bruttobetrag bezahlter Rechnungen belasten. Weist du selbst Umsatzsteuer aus, kannst du den gezahlten Steueranteil von 19 oder 7 Prozent steuermindernd geltend machen. Dein Steuerberater hilft dir bei diesem Thema gerne weiter und zeigt, ob sich die Steuerausweisung für dich individuell lohnt.

Das Reverse-Charge-Verfahren richtig anwenden

Ebenfalls auf die Ausweisung der Mehrwertsteuer kannst du verzichten, wenn der Leistungs- und Rechnungsempfänger in einem anderen Land der Europäischen Union sitzt. In diesem Fall kannst du das Reverse-Charge-Verfahren anwenden, sofern der Rechnungsempfänger seinerseits über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt. Gib in deinem Rechnungsschreiben einen Hinweis auf die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens, um hierdurch von der Ausweisung der Mehrwertsteuer befreit zu sein.

Die auf diese Weise erbrachten innergemeinschaftlichen Dienstleistungen und Warenlieferungen müssen gesondert in der Umsatzsteuer-Voranmeldung aufgeführt werden. Nicht nutzbar ist die Regelung bei der Abrechnung mit Privatkunden im Ausland, da diese nicht wie Unternehmen oder Freiberufler über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen. Bei ausländischen Kunden wirst du dann den Umsatzsteuersatz des jeweiligen Landes anwenden müssen. Rechnest du zum Beispiel mit einem Kunden in Belgien ab, wirst du im Regelfall den belgischen und nicht den deutschen Umsatzsteuersatz ausweisen müssen.

Wann und wie kommt es zur steuerlichen Erfassung?

Die steuerliche Erfassung durch das Finanzamt ist ein unverzichtbarer Aspekt bei der Aufnahme einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit. Erst mit der Erfassung durch dein Finanzamt wird dir eine Steuernummer zugeteilt, je nach Höhe der voraussichtlichen Einnahmen außerdem eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Eine dieser Nummern muss zwingend Bestandteil deiner gestellten Rechnungen sein, damit diese den rechtlichen und formalen Standards entsprechen.

Als Freiberufler musst du dich bei Aufnahme deiner Arbeit beim Finanzamt anmelden und deine neue Berufstätigkeit anzeigen. In allen anderen Fällen meldest du offiziell ein Gewerbe an. Ist dies erfolgt, nimmt das Gewerbeamt Kontakt zum Finanzamt deiner Stadt oder Gemeinde auf. Dieses wird sich von selbst bei dir melden und einen steuerlichen Erfassungsbogen zustellen. In diesen trägst du alle wichtigen Daten zu deiner Person und deinem Betrieb ein, genauso wie grundlegende Informationen zur Besteuerung.

Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung vom Finanzamt richtig ausfüllen

Es ist grundsätzlich sehr einfach den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen.  Viele angehende Selbstständige möchten möglichst schnell ihre Steuernummer erhalten und beeilen sich deshalb mit der Rücksendung an das zuständige Finanzamt. Sollte dieses noch Rückfragen haben, wird es sich von selbst melden. Bedenke, dass die Steuernummer meist erst übermittelt wird, wenn die letzten Unklarheiten seitens des Finanzamtes beseitigt sind.

Die Basisdaten für die steuerliche Erfassung, beispielsweise über deine Person und die Grunddaten zu deinem Unternehmen, sind schnell eingetragen. Für andere Einträge solltest du rechtlich und persönlich Klarheit gewonnen haben. Zum Beispiel musst du angeben, ob du Umsatzsteuer in deinen Rechnungen ausweisen möchtest oder nicht. Falls du als Kleinunternehmer gründest, haben beide Varianten je nach individueller Situation Vor- und Nachteile. Wenn du diese nicht selbst einschätzen kannst, ist der Kontakt zu einem Steuerberater dringend zu empfehlen.

Welche Steuern zahlen Kapitalgesellschaften?

Ein Großteil von Gründern ist freiberuflich aktiv oder als Personengesellschaft selbstständig. Seltener wird eine Kapitalgesellschaft gegründet, die steuerlich anders behandelt wird. Gesellschaften dieser Art müssen Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen und Gewerbesteuer zahlen, hierbei kommen sämtliche oben beschriebenen Regelungen zur Anwendung. Zusätzlich müssen sich Inhaber einer Kapitalgesellschaft mit zwei weiteren Steuerarten befassen.

Körperschaftssteuer statt Einkommensteuer

Die Körperschaftssteuer wird anstelle der Einkommensteuer vom Finanzamt eingezogen. Der pauschale Steuersatz liegt bei 15,00 Prozent, hinzu kommen 0,825 Prozent für den Solidaritätszuschlag. Das zu versteuernde Einkommen deiner Kapitalgesellschaft kann somit einfach mit 15,825 Prozent multipliziert werden, um deine zu zahlende Körperschaftssteuer zu ermitteln.

Kapitalertragssteuer

Eine spezielle Steuerart, die ausschließlich für Kapitalgesellschaften gilt, ist die Kapitalertragssteuer. Diese muss bei einer Dividende oder Gewinnausschüttung an Aktionäre oder andere Beteiligte abgeführt werden. Hierbei werden die Kapitalerträge des Unternehmens herangezogen und pauschal mit 25 Prozent versteuert. Der Betrag steigt durch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer auf maximal 27,9951 Prozent.

Steuern bei der Beschäftigung von Mitarbeitern

Wenn du ein Unternehmen gründest oder sich deine selbstständige Tätigkeit erfolgreich entwickelt, wirst du ein oder mehrere Mitarbeiter beschäftigen wollen. Die Beschäftigung alleine sorgt nicht dafür, dass du als Unternehmer zusätzliche Steuern zahlen musst. Allerdings musst du deinen Pflichten als Arbeitgeber nachkommen, wenn es um die Steuerleistungen deiner Mitarbeiter geht. Du musst vom monatlichen Bruttogehalt von jedem Mitarbeiter die gesetzlich vorgeschriebene Lohnsteuer sowie den Solidaritätszuschlag einbehalten. Liegt keine Befreiung vor, gilt dies auch für die Kirchensteuer.

Selbstständig Steuern sparen: 4 Steuertipps

Jeder Freelancer und jedes Unternehmen wird Möglichkeiten suchen, die Steuerlast zu senken und hierdurch Geld zu sparen. Einige grundsätzliche Überlegungen solltest du anstellen, um bei diesem Thema den Überblick zu behalten und neben deinen Betriebsausgaben auch deine Steuerbelastung zu senken.

Mögliche Abschreibungen nutzen

Durch geringwertige Wirtschaftsgüter, Sammelposten und andere Betriebsausgaben hast du die Möglichkeit, verschiedene Abschreibungen vorzunehmen und die Höhe deines Gewinns hierdurch zu reduzieren. Es gibt einige gängige Abschreibungstechniken, über die du dich selbst informieren kannst oder die sich zusammen mit einem Steuerberater erarbeiten lassen.

Betriebliche Nutzung des PKW

Die meisten Selbstständigen verfügen über ein Fahrzeug. Wenn die private Nutzung deines PKW hinter der betrieblichen Nutzung zurückbleibt, kannst du dieses steuerlich mindernd nutzen. Vom Führen eines ausführlichen Fahrtenbuchs bis zur Anwendung der Ein-Prozent-Methode gibt es verschiedene Ansätze, über die du dich informieren solltest.

Förderung bei der Existenzgründung nutzen

Für die Existenzgründung gibt es eine Reihe von Förderungen für Selbstständige, beispielsweise den Gründerzuschuss bei Start der Selbstständigkeit aus einer Arbeitslosigkeit heraus. Im Kontakt mit einem Gründungscoach oder einer klassischen Unternehmensberatung erfährst du mehr über diese Möglichkeiten, wobei du mit dieser professionellen Hilfe auch leichter Investoren finden wirst.

Betriebsausgaben richtig absetzen

Unabhängig von den genannten Abschreibungen gibt es eine Fülle an Betriebsausgaben, die du steuerlich mindernd nutzen kannst. Dies erstreckt sich vom Erwerb bestimmter Wirtschaftsgüter für deine betriebliche Tätigkeit bis zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen rund um deine selbstständige Tätigkeit. Finde auch hier heraus, was genau sich absetzen lässt und dich betrieblich entlasten wird.

Brauchst du einen Steuerberater?

Das Thema Steuern ist komplex, ganz egal ob du einer hauptberuflichen oder nebenberuflichen Selbstständigkeit nachgehst. Für die meisten Gründer und Selbstständigen stellt sich die Frage, ob die Hilfe eines Steuerberaters unverzichtbar ist oder ob sie ihre Steuerklärung selbst machen können. Dies hängt in erster Linie vom eigenen Fachwissen rund um die Steuerbelastung und die verschiedenen Steuerarten ab.

  • Wenn du Freiberufler bist, keine Gewerbesteuer zahlen musst und nur wenige Rechnungen pro Jahr stellst und zahlen musst, wirst du oft ohne einen Steuerberater auskommen.
  • Mit einem Gewerbebetrieb oder bei höheren Einnahmen als Selbstständiger lohnt es sich, deine Steuerbelastung von einem Steuerberater überprüfen zu lassen. Ein Steuerberater ersparst es dir, dich überhaupt selbst um steuerliche Angelegenheiten kümmern zu müssen. Du kannst dich um dein Kerngeschäft kümmern.

So findest du deinen Steuerberater

Den offenen Kontakt mit dem Finanzamt pflegen

Im ersten Jahr nach der Existenzgründung sowie im Laufe der Jahre wird dein Finanzamt immer wieder Fragen zu deiner selbstständigen Tätigkeit haben. Da du seit der Einkommensteuererklärung 2017 nicht mehr verpflichtet bist, Rechnungen und weitere Dokumente einzureichen, werden diese als Stichproben oder bei Zweifeln der Steuerbehörden eingefordert. Gehe in jeder Situation offen mit dem Finanzamt um und gebe außerdem Fehler zu, die dir im Nachhinein bei der Versteuerung aufgefallen sind. Die Behörden sind mit zahlreichen Fehlern vertraut, bei einem gut gepflegten Kontakt wirst du die jeweiligen Situationen problemlos erklären können. Die Mitarbeiter im Finanzamt stehen dir für zahlreiche Fragen offen zur Seite und helfen dir, das Steuerthema sachlich und rechnerisch korrekt anzugehen.

Mit professioneller Beratung deine berufliche Tätigkeit meistern

Nicht nur die korrekte Versteuerung legt es nahe, sich beim Einstieg in eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit von einem Fachmann beraten zu lassen. Coaches für Gründer und vergleichbare Dienstleister ebnen dir gerne den Weg für deine berufliche Tätigkeit und zeigen unter anderem, wie du selbstständig Steuern bezahlst und steuerliche Vorteile nutzen kannst. Hierauf aufbauend kannst du von der Erstellung eines fundierten Businessplans bis zu taktisch klugen Entscheidungen bei der Firmenführung auf echtes Expertenwissen zurückgreifen. Mit einer solchen Hilfe wirst du stressfreier in die Selbstständigkeit starten und von Beginn an einen professionellen Eindruck bei Kunden und Geschäftspartnern wecken.

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Alle hier genannten Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Wir weisen jedoch daraufhin, dass wir keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der gemachten Angaben übernehmen können. Insbesondere ersetzt dieser Inhalt keine rechtliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall. Für eine Beratung in rechtlichen oder steuerlichen Angelegenheiten wende dich bitte an einen Anwalt oder Steuerberater deines Vertrauens.